DIE SATZUNG DES ALTHERRENVERBANDES

 
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§ 1 Name und Sitz

Der Altherrenverband des Thaer-Seminars (AHV) hat seinen Sitz an der Albrecht-Thaer-Schule in Celle und ist im Vereinsregister eingetragen. Der AHV führt die Tradition der seit 1931 bestehenden „Vereinigung ehemaliger Thaer-Hörer“ sowie des „Vereins staatlich geprüfte Landwirte der Höheren Landbauschule Celle“ fort.

§ 2 Aufgaben

Der Zweck des AHV ist insbesondere die ideelle und materielle Förderung der Studierenden der zweijährigen Fachschule Agrarwirtschaft sowie die Pflege der Interessen der Albrecht-Thaer-Schule.
Der AHV vertritt die Interessen seiner Mitglieder in Fragen de beruflichen Stellung. In Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden sind Tätigkeitsbereiche und Aufgabenfelder aufzuzeigen, um die Stellung der Absolventen des Thaer-Seminars zu fördern.
Der AHV hat weiterhin die Aufgabe, die menschlichen Beziehungen, die während des Besuches des Thaer-Seminars entstanden sind, zu pflegen, sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch Vorträge, Veranstaltungen, Seminare und Besichtigungen zu fördern und dadurch die Verbindung mit dem Thaer-Seminar zu stärken.
Der AHV ist unpolitisch.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können alle Absolventen des Thaer-Seminars werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und erlischt durch Kündigung, die bis zum 30.09. (zum Jahresende) schriftlich erfolgen muss oder durch Ausschluss.
Lehrkräfte des Thaer-Seminars können als Mitglieder aufgenommen werden.
Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, werden Ehrenmitglieder. Der Vorstand kann weitere Ehrenmitglieder berufen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des AHV für sich in Anspruch zu nehmen. Sie haben die Pflicht, die Satzung einzuhalten und die festgesetzten Jahresbeiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen.

§ 5 Organe

Die Organe des AHV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
Auf Verlangen des Vorstandes bzw. von 10% der Mitglieder sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung liegt im besonderen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
4. Beschlussfassung über evtl. Umlagen
5. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung des Prüfungsberichtes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über eine Auflösung des AHV


Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieselbe ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

A: dem geschäftsführenden Vorstand,

· dem Vorsitzenden,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· dem Geschäftsführer.
B: dem erweiterten Vorstand mit fünf weiteren Mitgliedern

Der Vorstand bestellt eine Lehrkraft und einen Schüler des Thaer-Seminars als beratende Vorstandsmitglieder.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand hat für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die entstehenden Auslagen werden erstattet. Für den Vorsitz und die Geschäftsführung werden Aufwandentschädigungen gezahlt, die vom Vorstand fest zu setzen sind.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

1.  die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes
2. die Aufnahme neuer Mitglieder
3. den Ausschluss von Mitgliedern.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen müssen die Vorstandsmitglieder schriftlich durch den Vorsitzenden oder Schriftführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen geladen werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäß einberufener Sitzung der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Kassenführung

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Belege sind zu sammeln. Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfung wird vom Vorstand bestellt.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie in der mit der Einladung zu versendenden Tagesordnung aufgeführt sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

Im Falle einer Auflösung des AHV fällt das vorhandene Vermögen an die „Albrecht-Thaer-Gesellschaft“ mit der Maßgabe, dieses weiterhin für die fachliche Fortbildung einzusetzen.

Celle, den 25.02.1994
 
 

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