DIE
SATZUNG DES ALTHERRENVERBANDES
§ 1 Name und Sitz
Der Altherrenverband des Thaer-Seminars (AHV)
hat seinen Sitz an der Albrecht-Thaer-Schule in Celle und ist im Vereinsregister
eingetragen. Der AHV führt die Tradition der seit 1931 bestehenden
„Vereinigung ehemaliger Thaer-Hörer“ sowie des „Vereins staatlich
geprüfte Landwirte der Höheren Landbauschule Celle“ fort.
§ 2 Aufgaben
Der Zweck des AHV ist insbesondere die ideelle
und materielle Förderung der Studierenden der zweijährigen Fachschule
Agrarwirtschaft sowie die Pflege der Interessen der Albrecht-Thaer-Schule.
Der AHV vertritt die Interessen seiner Mitglieder
in Fragen de beruflichen Stellung. In Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen
und Verbänden sind Tätigkeitsbereiche und Aufgabenfelder aufzuzeigen,
um die Stellung der Absolventen des Thaer-Seminars zu fördern.
Der AHV hat weiterhin die Aufgabe, die menschlichen
Beziehungen, die während des Besuches des Thaer-Seminars entstanden
sind, zu pflegen, sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch
Vorträge, Veranstaltungen, Seminare und Besichtigungen zu fördern
und dadurch die Verbindung mit dem Thaer-Seminar zu stärken.
Der AHV ist unpolitisch.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können alle Absolventen des Thaer-Seminars
werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und erlischt durch Kündigung,
die bis zum 30.09. (zum Jahresende) schriftlich erfolgen muss oder durch
Ausschluss.
Lehrkräfte des Thaer-Seminars können
als Mitglieder aufgenommen werden.
Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören,
werden Ehrenmitglieder. Der Vorstand kann weitere Ehrenmitglieder berufen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen
des AHV für sich in Anspruch zu nehmen. Sie haben die Pflicht, die
Satzung einzuhalten und die festgesetzten Jahresbeiträge und Umlagen
termingerecht zu zahlen.
§ 5 Organe
Die Organe des AHV sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einmal im Jahr schriftlich einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
Auf Verlangen des Vorstandes bzw. von 10%
der Mitglieder sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung liegt im besonderen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
4. Beschlussfassung über evtl. Umlagen
5. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
des Prüfungsberichtes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über eine Auflösung
des AHV
Über die von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieselbe
ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
A: dem geschäftsführenden Vorstand,
· dem Vorsitzenden,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· dem Geschäftsführer.
B: dem erweiterten Vorstand mit fünf weiteren
Mitgliedern
Der Vorstand bestellt eine Lehrkraft und einen
Schüler des Thaer-Seminars als beratende Vorstandsmitglieder.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung
vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für
die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand hat für die Erfüllung
der satzungsgemäßen Aufgaben und der von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Die entstehenden Auslagen werden erstattet. Für den Vorsitz und die
Geschäftsführung werden Aufwandentschädigungen gezahlt,
die vom Vorstand fest zu setzen sind.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig
für:
1. die Aufstellung und Durchführung
des Haushaltsplanes
2. die Aufnahme neuer Mitglieder
3. den Ausschluss von Mitgliedern.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Zu den Sitzungen müssen die Vorstandsmitglieder schriftlich durch
den Vorsitzenden oder Schriftführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mit einer Frist von 8 Tagen geladen werden. Über die Sitzung ist ein
Protokoll zu erstellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
bei ordnungsgemäß einberufener Sitzung der Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Kassenführung
Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch
zu führen. Die Belege sind zu sammeln. Die Jahresrechnung ist von
den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfung wird vom
Vorstand bestellt.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur
mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung können
in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie in der
mit der Einladung zu versendenden Tagesordnung aufgeführt sind. Ein
Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt
werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
Im Falle einer Auflösung des AHV fällt
das vorhandene Vermögen an die „Albrecht-Thaer-Gesellschaft“ mit der
Maßgabe, dieses weiterhin für die fachliche Fortbildung einzusetzen.
Celle, den 25.02.1994